AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Waldstein Hörgeräte OG, A-4020 Linz, ATU48185002, FN 189684 y

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen, im Folgenden Vertragsfirma genannt und dem Kunden. Vertragsgegenstand ist der Verkauf oder die Reparatur von Hörgeräten, im Nachfolgenden Geräte genannt.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen verpflichten die Vertragsfirma nur in dem, in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Der Verkauf von Geräten erfolgt nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifes der Bundeseinheitlichen Abrechnungsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker.
Der Kunde ist berechtigt das Gerät, für welches er persönlich bis zur vollständigen Bezahlung haftet, maximal ein Monat probeweise zu tragen. Binnen einem Monat nach Erhalt des Gerätes hat der Kunde die Verordnung des HNO-Arztes der Vertragsfirma zu übergeben und die notwendigen Unterschriften zu leisten, damit die Vertragsfirma die Bewilligung des Zuschusses bei der Krankenkasse beantragen kann. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kommt der Kaufvertrag einen Monat nach Erstübergabe des Gerätes zustande und der Kunde verpflichtet sich auch die tarifmäßigen Kosten für das Gerät zur Gänze selbst zu tragen. Wenn der Kunde die zur Antragstellung bei der Krankenkasse benötigten Unterlagen (siehe oben) rechtzeitig beibringt, wird dem Kunden bis zur Bewilligung durch den Versicherungsträger das Hörgerät leihweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt und der Kaufvertrag kommt in diesen Fällen mit der Bewilligung des Zuschusses durch die Krankenkasse zustande. Bei Rückgabe binnen einem Monat nach Erhalt oder Nichtabholung des Gerätes nach Auftragserteilung ist der Kunde verpflichtet die tarifmäßigen Kosten für die maßgefertigte Otoplastik zur Gänze selbst zu tragen. Sollte die jeweilige Krankenkasse die Bezahlung des Zuschusses aus welchen Gründen immer ablehnen, ist der Kunde verpflichtet, die tarifmäßigen Kosten für die maßgefertigte Otoplastik zur Gänze selbst zu tragen.

 

3. Gewährleistung
Kein Mangel, der einen Gewährleistungsanspruch begründet stellt die Abnützung eines Gerätes durch Schweiß, Dämpfe im Gehörgang, ausgelaufene Batterie, Schäden durch Einwirkung von Bestrahlung, Feuchtigkeit, Sturz, physische Gewalteinwirkung, unsachgemäße Behandlung etc., dar. Die daraus resultierenden Reparaturkosten sind unter Anrechnung eines allfälligen Zuschusses durch die jeweilige Krankenkasse, vom Kunden zu tragen.
Das Erfordernis Otoplastiken und Gehäuseschalen in Folge anatomischer Veränderung des Kunden (Gewichtszunahme, Gewichtsabnahme, krankhafte Veränderungen etc.) anzupassen stellt ebenfalls keinen Mangel, der einen Gewährleistungsanspruch begründet, dar. Die aus der Anpassung resultierenden Kosten sind unter Anrechnung allfälliger Zuschüsse der Krankenkasse vom Kunden zu tragen.

4. Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger
Im Falle der Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) ist der Kunde nur zur Bezahlung des jeweiligen Selbstbehaltes verpflichtet. Der voraussichtliche Selbstbehalt wird in Form einer Anzahlung mit der Zustimmung zur Einreichung beim Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) dem Kunden in Rechnung gestellt. Die effektive Abrechnung kann erst nach erfolgtem Bescheid zur Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) erfolgen. Der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) behält sich vor, im Zuge einer ex post-Kontrolle einen Leistungsanspruch zu versagen etwa dann, wenn keine Leistungszuständigkeit besteht bzw. für die Reparatur von Zweitgeräten. In diesem Falle trifft die volle Zahlungspflicht den Kunden. Der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) übernimmt die Kosten einer notwendigen und zweckentsprechenden Reparatur von defekt gewordenen Geräten laut Tarif. Auf der Reparaturrechnung ist diesfalls zu vermerken, ob die Reparatur in Folge Abnützung oder einer Devastation erforderlich gewesen ist. Für die Reparaturen von Accessoires und Hörgeräte-Bestandteilen, die nicht Gegenstand der Abrechnungsvereinbarung mit dem Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) sind und vom Kunden privat gekauft wurden, übernimmt der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) keine Kosten. Diese sind daher vom Kunden zur Gänze zu tragen. Der Austausch von Batterien und die Kosten der Batterien zählen nicht als Reparatur im Sinne der Abrechnungsvereinbarung. Gleiches gilt für Funktionskontrollen, sofern sonst keine Reparatur stattfindet und allfällige Gerätejustierungen außerhalb der Funktionssicherungskontrolle. Sofern die Reparatur eines Gerätes nach Fachmeinung der Vertragsfirma aus technischen Gründen nicht zweckmäßig ist oder aus Kostengründen nicht wirtschaftlich durchgeführt werden kann, ist die Vertragsfirma berechtigt, dem Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) eine Neuversorgung vorzuschlagen. Die Reparatur von Schäden die durch höhere Gewalt, Unfall, Wasser, Feuer, Diebstahl, Transport, unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung des Gerätes durch den Kunden oder Personen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, verursacht werden, können von der Vertragsfirma mit dem Sozialversicherungsträger nicht verrechnet werden und sind die hiefür erforderlichen Kosten vom Kunden selbst zu tragen.

5. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge, die nicht zu einem Neukauf oder zu einer Reparatur des Gerätes führen, sind entgeltlich.

6. Zahlung
Von der Vertragsfirma gelegte Rechnungen sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum netto ohne Abzug und spesenfrei zahlbar.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet der Vertragsfirma die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,00 zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug, sei er auch unverschuldet, wird als Ersatz für die der Vertragsfirma auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfällig darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz von 8 % per anno über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

7. Terminsverlust bei Ratenzahlung
Wurde mit dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, tritt Terminsverlust ein und wird dadurch die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig. Die Vertragsfirma hat zuvor dem Kunden den Terminsverlust unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen anzudrohen.

8. Abweichenden Bedingungen und Zusagen von Mitarbeitern
Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile), Vereinbarungen und Zusagen bedürfen der Schriftform um rechtswirksam zu sein. Mitarbeitern der Vertragsfirma ist es generell untersagt vom schriftlichen Vertragsinhalt oder von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Zusagen zu tätigen.

9. Eigentumsvorbehalt
An den Kunden übergebene Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Vertragsfirma. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Vertragsfirma berechtigt, aber nicht verpflichtet, das im Vorbehaltseigentum stehende Gerät zurück zu nehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

10. Haftung für Schäden
Die Vertragsfirma haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen.

11. Adressänderung
Der Kunde hat eine Adressänderung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Kunde.

12. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für jedes mit der Vertragsfirma eingegangene Vertragsverhältnis gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis kann der Kunde vor dem sachlich zuständigen Gericht, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt, in Anspruch genommen werden.

13. DSGVO
Die Vertragsfirma verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO) in der jeweils gültigen Fassung.